Ansprechpartner

Amtsleitung: N.N.
Kuftenstraße 19
89129 Langenau

Telefon: +49 7345 9640-550/555/556
Telefax: +49 7345 9640-560
E-Mail: Verbandsbauamt@Vv-Langenau.de

Stellvertreter: Oliver Herr
Telefon: +49 7345 9640-547

 

Bauvorhaben

Alle wichtigen Informationen zum Bauvorbescheid / Bauvoranfrage sowie zur (Vereinfachte) Baugenehmigung und Bauanträgen.

Digitale Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren beim Verwaltungsverband Langenau

Hinweisblatt digitale Bauvorlagen

Bauvorbescheid / Bauvoranfrage

Wozu ein Bauvorbescheid?

Haben Sie grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu einzelnen wichtigen Punkten, die Sie vorweg geklärt haben möchten, können Sie zunächst einen Bauvorbescheid (Bauvoranfrage) nach § 57 Landesbauordnung Baden-Württemberg beantragen. Ein Antrag auf Bauvorbescheid empfiehlt sich insbesondere dann, wenn vor Erwerb eines Baugrundstücks im Grundsatz geklärt werden soll, ob das Grundstück den Vorstellungen entsprechend bebaut werden darf. In der Entscheidung über die Bauvoranfrage werden die zur Entscheidung konkret gestellten Fragen verbindlich geklärt.

Wie lange gilt der Bauvorbescheid?

Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Vor Ablauf dieser Frist sollten Sie die Baugenehmigung beantragen. Sie können den Bauvorbescheid auf Antrag aber auch um jeweils bis zu drei Jahre verlängern lassen. Anderenfalls erlischt seine Bindungswirkung.

Welche Unterlagen sind notwendig?

  • Antrag auf Bauvorbescheid
  • weitere Bauvorlagen (soweit sie zur Beurteilung der gestellten Fragen erforderlich sind), in der Regel
    • Lageplan
    • Baubeschreibung
    • Bauentwurfsskizze(n)
    • eventuell Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung

Der Vordruck "Antrag auf Bauvorbescheid" und die sonstigen Bauvorlagen stehen Ihnen als pdf-Formulare zum Download zur Verfügung.


(Vereinfachte) Baugenehmigung / Bauantrag

Allgemeine Information

Ist das von Ihnen geplante Vorhaben nach § 49 Landesbauordnung Baden-Württemberg genehmigungspflichtig, müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung stellen. Vom Bauherrn ist der Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Je nach Art des Vorhabens kann auch nach dem "vereinfachten Verfahren" vorgegangen werden.

Wie läuft das Verfahren ab?

Innerhalb von zehn Arbeitstagen wird geprüft, ob die Unterlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, wird Ihnen mitgeteilt, welche Ergänzungen erforderlich sind.
Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird der spätest mögliche Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer), sowie sonstige Nachbarn, werden von dem Eingang des Bauantrages benachrichtigt, sofern Sie von diesen nicht bereits die schriftliche Zustimmung eingeholt haben. Gleichzeitig erhalten die Angrenzer und sonstige Nachbarn die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.
Der Bauantrag wird auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft und jene Stellen gehört, deren Aufgabenbereich berührt wird (beispielsweise die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat). Im "vereinfachten Verfahren" ist der Prüfungsumfang deutlich eingeschränkt. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Wann darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden?

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt sowie die Voraussetzungen für den Baubeginn erfüllt sind, und deshalb der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Ist eine Bauabnahme notwendig?

Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn dies ausdrücklich  in der Baugenehmigung angeordnet wurde. Feuerungsanlagen hingegen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

Wie lange gilt die Baugenehmigung?

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wird oder wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden.

Welche Unterlagen sind im Genehmigungsverfahren notwendig?

  • Antrag auf Baugenehmigung
  • weitere Bauvorlagen, in der Regel
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • bautechnische Nachweise oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
    • technische Angaben zu Feuerungsanlagen
    • Stat. Erhebungsbogen
    • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen
    • eventuell Benennung eines Bauleiters
    • eventuell Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung
    • eventuell Bepflanzungsplan

Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Planverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen vom Planverfasser unterschrieben werden. Die von einem Sachverständigen erstellten Bauvorlagen werden von diesem selber unterzeichnet.
Die Bauvorlagen sind mindestens in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann zur Verfahrensbeschleunigung die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangt werden.
Zum Download stehen Ihnen zur Verfügung:

Frist/Dauer

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren nach Vollständigkeit der Bauvorlagen zwischen einem und vier Monaten.