
Ansprechpartner
Herr Michael Märzluft
Telefon: +49 7345 9640-632
Telefax: +49 7345 9640-640
Michael.Maerzluft@Vv-Langenau.de
Stehendes Gewerbe
Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie dem Bürgermeisteramt am Sitz des Betriebes, anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Eine rechtzeitige Erörterung Ihres Vorhabens mit Ihrem Steuerberater ist anzuraten.
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass manche Gewerbetätigkeiten erlaubnispflichtig sind und erst ausgeübt werden dürfen, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Wer die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.
Die Anzeige hat sofort mit dem Beginn des Gewerbes zu erfolgen.
Anzeigepflichtige:
- Einzelgewerbetreibende
- bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften-GbR, OHG, KG) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
- bei juristischen Personen (GmbH, AG, Verein) der gesetzliche Vertreter (z.B. geschäftsführerender Gesellschafter der GmbH)
Reisegewerbe
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vom Kunden vorher bestellt worden zu sein, außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder auch ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben
- Waren verkauft oder Bestellungen entgegen nimmt oder Waren ankauft.
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen entgegennimmt.
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass es im Reisegewerbe auch Waren/Tätigkeiten gibt, deren Vertrieb/Ausübung reisegewerbekartenfrei sind oder deren Vertrieb/Ausübung verboten sind. Dazu können Sie uns gerne befragen.
Voraussetzung für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist, dass der Antragsteller zuverlässig ist, d. h. dass er keine erheblichen Vorstrafen hat und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Erforderliche Unterlagen siehe Antrag Reisegewerbekarte
Wanderlager ist anzeigepflichtig
ein Wanderlager wird veranstaltet, wenn zum Verkauf von Waren oder zum Entgegennehmen von Bestellungen vorübergehend eine feste Verkaufsstätte benutzt wird. Die Durchführung eines Wanderlagers ist zwei Wochen vor Beginn bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes anzuzeigen
Rechtsgrundlagen: www.gesetzesweb.de/GewO.html