Ansprechpartner

Amtsleitung: N.N.
Kuftenstraße 19
89129 Langenau

Telefon: +49 7345 9640-550/555/556
Telefax: +49 7345 9640-560
E-Mail: Verbandsbauamt@Vv-Langenau.de

Stellvertreter: Oliver Herr
Telefon: +49 7345 9640-547

 

Verbandsbauamt - Allgemeines

Das Verbandsbauamt ist zuständig für die Erteilung von Baugenehmigungen, Befreiungen, Befreiungen im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens, Bauvorbescheiden sowie Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Damit verbunden sind auch die Bauaufsicht (Baukontrolle/Bauüberwachung/Zeltabnahme) und die Baustatikprüfung.

Darüber hinaus sind dem Verbandsbauamt nachfolgende Fachbereiche zugeteilt:

  • Denkmalschutzbehörde
  • Naturschutzbehörde (Werbeanlagen im Außenbereich, Naturdenkmale)
  • Immissionschutzbehörde (Kleinfeuerungsanlagen)

    Aktuelles


    Verfahrensfreie Bauvorhaben

    Die verfahrensfreien Bauvorhaben sind in § 50 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) geregelt. Im Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) werden sie einzeln aufgelistet.

    Genehmigung erforderlich?

    Ist ein Bauvorhaben verfahrensfrei, muss der Bauherr keinen Bauantrag stellen. Das Bauvorhaben kann also ohne Durchführung eines Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahrens errichtet, geändert oder abgebrochen werden. Ob das Vorhaben durchgeführt werden darf, muss der Bauherr in eigener Verantwortung prüfen.

    Was muss beachtet werden?

    Auch die verfahrensfreien Vorhaben müssen ebenso wie die genehmigungspflichtigen Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

    Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Bei Zweifeln ist es daher besser, sich vorab beim Baurechtssamt (Herr Hans Eckle, Tel.: 07345 / 9640-550, Herr Jörg Nüsseler, Tel.: 07345 / 9640 -556) im Verwaltungsverband beraten zu lassen.

    Werden bauliche Anlagen errichtet ohne o. g. Vorschriften und Bestimmungen beachtet zu haben, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Abs. 1, Ziff. 8 LBO die mit einem Bußgeldverfahren oder einem Rückbau (ganz oder teilweise) geahndet wird.


    Windparks

    Seit Juli 2005 sind lediglich noch Windkraftanlagen mit weniger 50 m Gesamthöhe baurechtlich genehmigungsfähig. Alle Anlagen die größer sind bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Je nachdem ob, und gegebenenfalls wie stark eine Anlage die Umwelt beeinträchtigen kann, sind verschiedene Prüfungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vorgesehen. Bedarf es einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss die Öffentlichkeit beteiligt werden. Im Verfahren wird unter anderem geprüft, ob der von der Anlage ausgehende Lärm und die Einwirkungen des Schattens der sich drehenden Rotorblätter auf die Umgebung die zulässigen Grenzwerte einhalten sowie von Seiten des Denkmalschutzes, ob eine Fernwirkung auf Kulturdenkmale besteht.

    Neben den immissionsschutzrechtlichen Belangen sind auch viele andere öffentliche Belange zu prüfen, zum Beispiel Naturschutz und Bauplanungsrecht. Um die Auswirkungen von heute ca. 200 m hohen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild besser beurteilen zu können verlangen wir von den Antragstellern unter anderem Fotomontagen, die die Sichtbeziehungen auf die Anlage von verschiedenen Blickpunkten veranschaulichen. Damit nach Ende des Betriebs die Anlagen abgebaut werden, enthält die Genehmigung eine Rückbauverpflichtung. Abgesichert wird diese Verpflichtung durch eine Sicherheitsleitung in Form einer Bankbürgschaft und / oder einer Baulast.

    Die Steuerung der Windkraftstandorte erfolgt nunmehr über den Teilplan Windkraft des Regionalplans Donau-Iller. Die dort enthaltenen Vorrangflächen werden Zug um Zug in die Flächennutzungspläne der Gemeinden übernommen. Derzeit sind im Alb-Donau-Kreis 27 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 21,2 Megawatt in Betrieb. Weitere 9 Windkraftanlagen an den Standorten Bermaringen, Temmenhausen, Neenstetten und Berghülen mit einer zusätzlichen Leistung von 14,3 Megawatt sind bereits genehmigt. Dies führt zu einer Gesamtleistung im Alb-Donau-Kreis von 35,5 Megawatt. Da die Windkraftanlagen die Leistung nur bei optimalen Windverhältnissen erbringen, liegt die über das Jahr gemittelte Leistung deutlich unter diesem Wert. Während der vergangenen 6 Jahre stieg die Nabenhöhe um ca. 45 % und der Rotordurchmesser um ca. 74 % an, die Leistung um ca. 230 %. Dies hängt wesentlich damit zusammen, dass die Windgeschwindigkeit in größerem Abstand zum Boden deutlich zunimmt. 


    Biogasanlagen

    Die Betreiber von Biogasanlagen können im Gegensatz zu den Betreibern anderer Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien die Höhe der Vergütung zum Teil dadurch beeinflussen, dass sie nur bestimmte Substrate zur Gewinnung von Biogas einsetzen, eine bestimmte Leistungsgrenze nicht überschreiten oder innovative und effiziente Techniken zur Gewinnung des Stroms einsetzen. Auf Grund der Explosionsgefahr von Biogas müssen bereits beim Bau und später beim Betrieb Sicherheitsregeln beachtet werden. Alle Biogasanlagen müssen vor Inbetriebnahme und danach alle 3 Jahre von Sachverständigen geprüft werden.

    Biogasanlagen sind in Abhängigkeit vom zu vergärenden Material, der Lagerart und  der Betriebsweise mehr oder weniger geruchsrelevant. Wenn zum Beispiel Tierfette vergoren werden kommt es zu größeren Geruchsemissionen. Auf einen hinreichend großen Abstand zur Bebauung ist zu achten. Lärm entsteht kontinuierlich durch den Gasmotor, die Zu- und Abluftöffnungen, die Abgasöffnung sowie zeitweise bei der Verarbeitung des Gärsubstrats (Einsilieren von Mais) sowie den Verkehr (Beschickung und Entsorgung). Biogasanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt (ca. 350 Kilowatt elektrische Leistung) bedürfen lediglich einer baurechtlichen Genehmigung.

    Für leistungsstärkere Anlagen ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Zu beachten ist jedoch, dass Anlagen, in denen organische Abfälle (z.B. Fette, Grünschnitt) vergoren werden unabhängig von ihrer Leistung bereits ab einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen pro Tag immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind. Seit der Änderung des Baugesetzbuches im Juni 2004 sind Biogasanlagen im Außenbereich weitergehend als bisher privilegiert. Dies setzt voraus, dass pro Betrieb nur eine Anlage mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 2 Megawatt gebaut wird. Die Menge des produzierten Biogases darf 2,3 Mio. Normkubikmeter nicht überschreiten. Da es mittlerweile zunehmend Anlagen gibt, die diese Grenze überschreiten, ist Voraussetzung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage im Außenbereich, dass die Gemeinde den Flächennutzungsplan ändert und einen Bebauungsplan für die Biogasnutzung aufstellt.

    Alternativ kann eine Biogasanlage auch in einem Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet errichtet werden. Derzeit werden im Alb-Donau-Kreis 39 Biogasanlagen mit einer elektrischen Leistung von insgesamt 7,1 Megawatt betrieben. Die kleinsten bereits vor Jahren gebauten Anlagen haben eine Leistung von lediglich 40 kW. Biogasanlagen die heute von einem Landwirt erstellt werden haben eine Leistung von ca. 200 kW. Die letzten 4 immissionsschutzrechtlich genehmigten und derzeit im Bau befindlichen Anlagen haben eine Leistung von jeweils über 500 kW. Da die Biogasanlagen nahezu konstant betrieben werden können, kann die angegebene elektrische Leistung beinahe das ganze Jahr hindurch ins Netz eingespeist werden.


    Solarparks

    Bei großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich handelt es sich unabhängig von der bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit um bodenrechtlich relevante Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB. Damit finden die Zulässigkeitsvorschriften des § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich Anwendung. Die Voraussetzungen von § 35 BauGB werden in der Regel jedoch kaum vorliegen.

    Photovoltaikanlagen sind nur privilegiert in Verbindung mit Gebäuden. Sie sind auch nicht typischerweise standortgebunden i. S. § 35 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BauGB. Die Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet in der Regel aus, da regelmässig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen wird (Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder die Darstellungen des Flächennutzugsplanes (FLNP).

    Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit kann daher nur im Wege der Aufstellung eines Bebauungsplanes i. S. des § 8 oder § 12 BauGB herbeigeführt werden.