Verbrennen verboten: Wohin mit dem Gehölzschnitt?

25.06.2019 LANGENAU UND DONAUTAL

Kreislaufwirtschaftsgesetz Gartenbesitzer ärgern sich über Bundesgesetz, welches das Verbrennen von Gartenabfall mit Bußgeld belegt. Von Markus FröseObwohl immer noch gängige Praxis bei vielen Gartenbesitzern, dürfen Gartenabfälle nicht mehr verbrannt werden. Die Verbrennung von Gartenabfall stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 2500 Euro geahndet werden.“

Über diese Mitteilung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis (ADK) hat sich Hartmut Gängler aus Hörvelsingen sehr geärgert. So sehr, dass er einen Offenen Brief an Ministerpräsident Winfried Kretschmann und die Landtagsabgeordneten Jürgen Filius (Grüne), Manuel Hagel (CDU) und Martin Rivoir (SPD) geschrieben hat.

Mancher denkt jetzt vielleicht: Wenn das so ist, schlage ich die
Bäume halt um.

Werner KastlerVereinsvorsitzender

Tenor des Briefs: Die Pflege seines 2500 Quadratmeter großen Gartens mit 40 Obst- und zwei Zierbäumen sowie zwei Hecken mache viel Arbeit und koste viel Zeit. Wenn noch rund 35 Fahrten mit dem Autoanhänger dazu kommen, um Baum- und Heckenschnitt in der Langenauer Kompostieranlage beziehungsweise auf dem Recyclinghof loszuwerden, werde ihm der Zeitaufwand für die Pflege „langsam zu viel“.

Gut 30 Entsorgungsfahrten je 20 Kilometer hin- und zurück sorgen auch für Umweltverschmutzung, so Gängler. Ebenso wie die weiterhin erlaubten Funkenfeuer – von den Industrie-Emissionen ganz zu schweigen. Und wirtschaftlich sei der Garten schon jetzt nicht zu betreiben. Zusätzlicher Aufwand plus zusätzliche Kosten: Da überlege er sich als letzte Konsequenz, den Baum- und Heckenbestand zu reduzieren, beziehungsweise aus der Streuobstwiese einen Acker zu machen. „Dann haben die Tiere ihren Lebensraum verloren“, schreibt der Hörvelsinger. Die Gartenbesitzer würden schließlich auch einen Lebensraum für Tiere und Insekten bereitstellen, betrieben „aktiven Umweltschutz“.

Das Problem dürfe man nicht unterschätzen, sagt Werner Kastler, Vorsitzender des Obst- und Gartenbauvereins Langenau. „Mancher denkt jetzt vielleicht: Wenn das so ist, schlage ich die Bäume halt um.“ Zudem gehe es nicht nur um Baum-, sondern auch um Grasschnitt. Und auch Erben könnten sich angesichts der neuen Regelung überlegen, ob sie den Obstgarten überhaupt erhalten wollen.

Auch im Verein seien einige Besitzer von Streuobstwiesen mit der Regelung nicht einverstanden. Um dies zuständigen Stellen kundzutun habe man eine Unterschriftensammlung gestartet, die noch nicht abgeschlossen sei. Manche Gemeinden würden auch mobile Häcksler bereitstellen, um das entstandene Problem zu entschärfen. Zudem werde die Regelung nicht landeseinheitlich umgesetzt, da koche mancher Landkreis und mancher Ort sein eigenes Süppchen.

Das stimmt so nicht, erklärt Ulrike Gläser, Fachdienstleiterin für den Bereich Abfallwirtschaft beim ADK. In Baden-Württemberg sei zwar die „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ von 1974 noch in Kraft. Darin ist geregelt, dass im Außenbereich Grünabfälle von landwirtschaftlich beziehungsweise gärtnerisch genutzten Grundstücken verbrannt werden dürfen, wenn diese nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Da aber das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – ein Bundesrecht – über Landesrecht stehe, finde diese Verordnung keine Anwendung mehr.

Die Abfallhierarchie

Die Fachdienstleiterin verweist auf die „Abfallhierarchie“, die Paragraf 6 des KrWG beschrieben ist. Demnach ist die „thermische Abfallverwertung“ eher unerwünscht. Wobei die energetische Verwertung von Gartenabfall in einer entsprechenden Anlage, statt einer Verbrennung im Garten, von der Ökobilanz her positiver zu werten sei, meint Gläser.

Außerdem untersuche das Land derzeit, welche Abfallmengen aus der Landschaftspflege anfallen, „also auch von den Streuobstwiesen“. Es werde somit bereits nach Lösungen gesucht. Mit Ergebnissen rechnet Gläser im kommenden Jahr.

Info Die Abfallberatung des Alb-Donau- Kreis ist erreichbar unter Tel. (0731) 185 1525.

Verbrennen nur ausnahmsweise

Regelung Das Landratsamt bezieht sich in seiner Mitteilung auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Demnach „müssen Abfälle, dazu gehören auch Gartenabfälle, vorrangig verwertet werden“. Das bedeute, dass diese einer Kompostierung oder Vergärung zugeführt werden müssen. Das könne durch Eigenkompostierung, Anlieferung beim gemeindlichen Grüngutplatz oder einer Kompostierungsanlage des Landkreises erfolgen. Die Verbrennung von Gartenabfall stelle dagegen eine Abfallbeseitigung dar und sei nur in begründeten Einzelfällen zulässig, etwa bei einem mit Feuerbrand befallenen Obstbaum oder auch bei sehr schwer zugänglichem Gelände.

Quelle: SWP vom 25.06.2019


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