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Amtsleitung: N.N.
Kuftenstraße 19
89129 Langenau

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Stellvertreter: Oliver Herr
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Anschrift Regierungspräsidium, Ref. 25 - Denkmalpflege:

Regierungspräsidium Stuttgart
Berliner Straße 12
73728 Esslingen am Neckar
Tel.:  +49 711 904 45-109
Fax.: +49 711 904 45-444

Denkmalschutz

Das Ziel von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen
und deren Erhalt zu gewährleisten in der Verantwortung vor unserer Geschichte und für die kommenden Generationen.

Allgemeines

Rechtsgrundlage des Denkmalschutz bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.

  • Was ist ein Kulturdenkmal?
    In § 2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes heißt es:
    "Kulturdenkmale... sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht."
    Die Denkmaleigenschaft eines Objekts ergibt sich unmittelbar aus diesen genannten Kriterien. Dabei kann
    es sich um Gebäude (Baudenkmale), Kunstwerke (Kunstdenkmale), Bodendenkmale, technische Anlagen, Wegkreuze und Bildstöcke (Kleindenkmale) und anderes handeln. So kann auch die Umgebung eines Kulturdenkmals, sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Gesamtanlagen) Gegenstand des Denkmalschutzes sein.
    Kulturdenkmale werden in Denkmallisten erfasst. Dennoch ist es möglich, dass auch nicht erfasste Objekte Kulturdenkmale sein können, vorausgesetzt sie erfüllen die gesetzlichen Kriterien eines Kulturdenkmals.

    Die Denkmaleigenschaft ergibt sich unmittelbar aus den oben genannten Kriterien. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen gelten ohne Eintragung, zum Beispiel in eine Liste. Der Begriff Kulturdenkmal ist von keiner Zeitgrenze eingeschränkt. Objekte von der Vor- und Frühgeschichte bis in die jüngste Zeit können Denkmalrang besitzen
  • Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
    sind neben Schutz und Pflege das Erfassen und Erforschen von Kulturdenkmalen. Dabei sollen Kulturdenkmale als überlieferte Geschichtszeugnisse in ihrem historischen Bestand, ihrem Erscheinungsbild und ihrer originalen Bausubstanz soweit wie möglich erhalten werden. Sanierungs-, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen sollen denkmalverträglich durchgeführt und Eingriffe in die historische Substanz soweit wie möglich reduziert werden.
  • Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen
    sind nach § 6 des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Unterstützung in Form von finanziellen Zuschüssen durch das Land oder den Landkreis ist möglich.
  • Maßnahmen an einem Kulturdenkmal
    erfordern eine Genehmigung, welche vor Beginn der Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden muss. Dasselbe gilt für Maßnahmen im Umgebungsbereich eines Kulturdenkmals. Sollte für das Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig sein, muss die Denkmalschutzbehörde zustimmen.

Denkmalschutzbehörden

  • Untere Denkmalschutzbehörde
    Der Verwaltungsverband Langenau ist Untere Denkmalschutzbehörde.
    In der Regel hat der Bürger in erster Linie mit den unteren Denkmalschutzbehörden zu tun. Deren Aufgabe ist es, Genehmigungen zu erteilen oder abzulehnen, Auflagen zu erlassen oder Anordnungen zu treffen(z.B. Steuerbescheinigungen nach dem Einkommensteuergesetz als Grundlage für Steuervergünstigungen).
  • Höhere Denkmalschutzbehörde
    Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungspräsidien. Für den Verwaltungsverband Langenau liegt die Zuständigkeit beim Regierungspräsidium in Tübingen.
    Die höhere Denkmalschutzbehörde wird in Widerspruchsfällen und bei Ausübung des Vorlagerechts des Präsidenten (§ 3 Abs. 3 DSchG) tätig.
  • Oberste Denkmalschutzbehörde
    Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg. www.wm.baden-wuerttemberg.de 
    Das Wirtschaftsministerium ist für übergeordnete Themen zuständig, wie z. B. die Entscheidung grundsätzlicher Fragen, das denkmalrechtliche Verfahren, Vorschriften und die Beteiligung an der Gesetzgebung.
  • Landesamt für Denkmalpflege
    Beratung der Denkmalschutzbehörden und der Eigentümer und Bauherren von Kulturdenkmalen in fachlichen Fragen
    Betreuung von Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
    Stellungnahmen im Rahmen von denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren, Baugenehmigungsverfahren, sowie bei öffentlichen Planungen
    Gewährung von Zuschüssen für Maßnahmen, die den Erhalt und die Pflege eines Kulturdenkmales zum Ziel hat.
    Archäologische Ausgrabungen (Durchführung und Auswertung)
    Inventarisation (Erfassung und Erforschung von Kulturdenkmalen

Genehmigungsverfahren

Alle Maßnahmen an einem Kulturdenkmal oder in der Umgebung eines Kulturdenkmals (nach §28 DSchG) bedürfen einer Genehmigung. Dabei werden drei Verfahren unterschieden:

  • Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
    Um eine möglichst weitgehende Erhaltung der originalen Bausubstanz und des historischen Erscheinungsbildes von Kulturdenkmalen zu gewährleisten, ist für Maßnahmen an einem Kulturdenkmal eine vorherige denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Dasselbe gilt für Maßnahmen im Umgebungsbereich eines Kulturdenkmales, soweit dieser für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3 DSchG). Die Genehmigung muss bei der örtlichen unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden. Für ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben muss ein Bauantrag bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden, dem die Denkmalschutzbehörde zustimmen muss.

    Notwendige Unterlagen:

    • Lageplan des Objekts im Maßstab 1:500. In Einzelfällen, grundsätzlich jedoch bei Außenbereichsvorhaben auch im Maßstab 1:2500
    • Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts im Maßstab 1:100
    • Detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details
    • Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten, wie Restaurator, Zimmermannrestaurator, Statiker, Geologe etc. wo erforderlich

    Der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (Verwaltungsverband Langenau -Untere Denkmalschutzbehörde-, Kuftenstraße 19, 89129 Langenau) schriftlich einzureichen.

    Die Untere Denkmalschutzbehörde leitet den Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechlichen Genehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen an das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege, weiter. Sie setzt dem Regierungspräsidium für dessen Äußerung eine angemessene Frist, die in der Regel einen Monat beträgt.

    Anlagen zu photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sind im Umgebungsbereich von Kulturdenkmalen und auf bzw. an Kulturdenkmalen genehmigungspflichtig:

    Anlagen zur Solarnutzung sind technische Geräte, die die von der Sonne eingestrahlte Energie aufnehmen und sie in elektrische Energie (photovoltaisch) oder in Wärme (thermisch) wandeln. Die Anlagen sind nach § 50 Anh. LBO verfahrensfrei, jedoch bleiben Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem Denkmalrecht, unberührt.

  • Bauanträge - Zustimmungsverfahren
    Bedarf ein Bauvorhaben einer Baugenehmigung und es ist ein Kulturdenkmal direkt oder indirekt betroffen tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Nach Eingang des Bauantrages bei der Baurechtsbehörde erfolgt, falls erforderlich, die Anhörung des Regierungspräsidiums. Die Entscheidung bzw. Baugenehmigung berücksichtigt die Stellungnahme der Denkmalbehörden.
  • Bauleitplanung
    Eine Stadt oder Gemeinde plant die Aufstellung eines Flächennutzungsplans (vorbereitender Bauleitplan) oder eines Bebauungsplans (verbindlicher Bauleitplan). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u. a. die Belange des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 5 BauGB) zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen der Denkmalpflege werden von der Gemeinde im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt.

Denkmalförderung - Zuschüsse

Für die Aufwendungen, die für den Erhalt von Kulturdenkmalen vom Eigentümer aufgebracht werden müssen, gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten.

  • Zuschüsse des Landes Baden-Württemberg
    Das Land Baden-Württemberg gewährt aufgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümer nach § 6 DSchG finanzielle Zuwendungen für die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen. Die Zuständigkeit liegt beim Regierungspräsidium Tübingen.
    • Förderfähig sind Maßnahmen, die der Sicherung, der Instandsetzung und der Reparatur des Kulturdenkmals dienen und überwiegend aus denkmalpflegerischen Gründen notwendig werden. Dabei wird der denkmalbedingte Mehraufwand gefördert, also die Maßnahmen, die den Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen.
    • Gefördert werden die Eigentümer, die Besitzer oder die Bauunterhaltungspflichtigen eines Kulturdenkmals.
    • Es gibt einen festgelegten Fördersatz. Er beträgt für private Bauherren (unter bestimmten Voraussetzungen) 50 %, bei Kommunen und Kirchen 33,3 % der förderfähigen Kosten.
    • Ein Antrag auf Zuschuss muss bis zum 01. Oktober eines Jahres gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt im darauffolgenden Jahr.
    • Vor Antragstellung müssen die Maßnahmen mit der Denkmalpflege abgestimmt werden. Dem Antrag sollte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung beigelegt werden.
    • Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 26.04.2005..
  • Denkmalförderung durch Steuererleichterungen
    Das Einkommenssteuergesetz (EStG) begünstigt Aufwendungen und Herstellungskosten zur Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen. Es können bis zu 10 % der Herstellungskosten im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Jahren abgesetzt werden. Näheres regelt das Einkommenssteuergesetz (§ 7i, § 10f, § 10g, § 11b EStG).

    Gefördert werden jedoch nur Maßnahmen, die im Vorfeld mit dem Regierungspräsidium abgestimmt wurden, und die nach Art und Umfang dem Erhalt des Gebäudes als Kulturdenkmal dienen oder zu seiner sinnvollen Nutzung notwendig sind.