Ordnungsamt

Ansprechpartner

Frau Simone Schäufele
Telefon: +49 7345 9640-630
Telefax: +49 7345 9640-640
Simone.Schaeufele@Vv-Langenau.de

Straßenverkehrsbehörde

Verkehrsrechtliche Anordnungen und Schwertransporte

Aufgabenfelder

Verkehrsrechtliche Anordnungen
Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei über die Aufstellung, Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und -einrichtungen.

  • Auf Dauer
    Hierbei wird die Regelung und Lenkung des öffentlichen Verkehrs durch die Anordnung von Beschilderungen und Markierungen im öffentlichen Verkehrsraum festgelegt.
  • Auf Zeit
    Zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum (Antragsformular)
  • Bei Veranstaltungen, soweit deren Durchführung eine Beschränkung oder Umleitung des öffentlichen Verkehrs erfordert (Antragsformular)
  • Ausnahmegenehmigungen von der Straßenverkehrsordnung (StVO)
    • Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und für Blinde (Bl) (Antragsformular)
    • Handwerkerparkausweis (Antragsformular) (Merkblatt)
    • Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Anlegung des Sicherheitsgurtes bzw.Tragen eines Schutzhelms. Dem formlosen Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen, in dem attestiert wird, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen von der Gurtanlegepflicht/Helmpflicht zu befreien ist (Antragsformular)
    • Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Antragsformular)
    • Sonntagsfahrverbot (Antragsformular)
  • Erlaubnisse nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)
    • Umzüge, Straßenfeste (Antragsformular)
    • Sonstige Veranstaltungen (z.B. Radtourenfahrten) (formloser Antrag)

Schwertransporte

Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung

Nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) benötigen Fahrzeuge, die nach der StVZO bei Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichten die allgemein zulässigen Grenzwerte überschreiten, eine Erlaubnis.
Bei Fahrzeugen, die eine Erlaubnis nach § 29 StVO benötigen, bedarf es in der Regel auch einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Diese Ausnahmegenehmigung wird vom zuständigen Regierungspräsidium ausgestellt und ist der Straßenverkehrsbehörde bei der Antragstellung mit vorzulegen.
Für die Durchführung von Transporten, die ausschließlich durch die Ladung die Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich.
Für die Erlaubnis nach § 29 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bereich der Transport beginnt oder der Antragssteller seinen Wohnort, seinen Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Mit Hilfe des bundeseinheitlichen Onlinedienstes "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS)" können Anträge schnell und komfortabel über das Internet gestellt werden. Über ein sicheres Registrierungs- und Anmeldeverfahren kann neben der Antragstellung jederzeit der Bearbeitungsstand eines Antrags verfolgt werden. Durch die elektronische Antragsbearbeitung (von der Antragstellung bis zum Bescheid) wird auch die Bearbeitungsdauer verkürzt.

Wenn Sie Ihren Antrag online stellen wollen bzw. sich dafür registrieren oder anmelden wollen, können Sie dies hier tun:

Weitere Informationen zu VEMAGS und dessen Nutzung erhalten Sie unter

  • Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS)

Erforderliche Unterlagen

Antrag für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr/über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten.
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (nur bei Erlaubnis nach § 29 StVO)

Frist/Dauer:

Bearbeitungsdauer mind. 14 Tage

Gebühren:

10,20 EUR - 767,00 EUR gem. Nr. 263 und 264 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr