Ordnungsamt

Ansprechpartner

Frau Annett Dörflinger
Telefon: +49 7345 9640-631
Telefax: +49 7345 9640-640
Annett.Doerflinger@Vv-Langenau.de

Frau Lena Göggelmann
Telefon: +49 7345 9640-633
Telefax: +49 7345 9640-640
Lena.Goeggelmann@Vv-Langenau.de

Fischereiwesen

Wer in Baden-Württemberg oder in anderen Bundesländern die Angelfischerei ausüben will, muss einen Fischereischein besitzen.

Voraussetzung für den Erwerb des Fischereischeines in Baden-Württemberg ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Pflichtvorbereitungslehrgang und die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung (=Fischerprüfung).
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können in Baden-Württemberg auf Antrag bei der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft einen Jugendfischereischein erhalten. Dieser berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins.

Jugendliche müssen also keine Fischerprüfung ablegen.
Die Verbände/Vereine empfehlen den Jugendlichen aber, in die Jugendgruppe des Fischereivereins einzutreten.
Der Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt. ( Bereits ausgestellte Fünfjahresfischereischeine bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.)
Urlaubern aus dem Ausland, die sich nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhalten, kann ohne Sachkundenachweis ein Jahresfischereischein ausgestellt werden.

Alle Bundesländer anerkennen die jeweils erteilten Fischereischeine gegenseitig. Sie sind längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahrs gültig.
Neben dem Fischereischein wird jeweils noch eine Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Fischereirechts benötigt, in dessen Gewässer Sie fischen wollen.
Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten, die an das Land Baden-Württemberg abzuführen ist. Die Abgabe ist bei Ausstellung des Fischereischeins für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre zu entrichten.
Inhaber von Jugendfischereischeinen sind von der Fischereiabgabe ausgenommen.
Die Fischereiabgabe beträgt acht Euro pro Jahr.

Rechtsgrundlagen