Gesplittete Abwassergebühr
Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr- Was ist die gesplittete Abwassergebühr?
- Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
- Urteil des Verwaltungsgerichtshof Mannheim
- Der Weg zur gesplitteten Abwassergebühr für die Gemeinden im Verwaltungsverband Langenau
- Warum gibt es eine Niederschlagswassergebühr?
- Das neue Abwassergebührensystem basiert auf folgenden Berechnungsgrundlagen
- Festlegung der Grundlagen
- Unterlagen zur Flächenermittlung
- Abwassergebühren in der Übergangszeit bis zum Satzungsbeschluss
- Geplante Schritte
Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema gesplittete Abwassergebühren.
Was ist die gesplittete Abwassergebühr?
Bisher wurde die Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab berechnet. Dabei wurde unterstellt, dass die Menge des Abwassers in etwa der bezogenen Frischwassermenge entspricht. In die Abwasserkanäle fließt jedoch nicht nur Wasser, das als Trinkwasser bezogen wird, sondern auch Niederschlagswasser, das von Dächern und befestigten Flächen ins Kanalnetz gelangt. Die hierfür entstehenden Beseitigungskosten wurden bisher unter den Beziehern von Frischwasser ebenfalls nach der bezogenen Wassermenge verteilt. Damit spielte es für die Höhe der Gebühren keine Rolle, wieviel Niederschlagswasser tatsächlich vom einzelnen Grundstück eingeleitet wurde. Die gesplittete Abwassergebühr sorgt hier für eine gerechtere Kostenverteilung. Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden dabei wie bisher nach der Menge des bezogenen Frischwassers verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt.
Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
Die neueste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lehnt den reinen Frischwassermaßstab ab. Dies macht zwingend die Neuberechnung der Gebühren für die Abwasserbeseitigung nach einem gesplitteten Gebührenmaßstab erforderlich.
Urteil des Verwaltungsgerichtshof Mannheim Baden-Württemberg
vom 11.03.2010 (Aktenzeichen: 2 S 2938/08)
VGH Baden-Württemberg:
- Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser darf nicht allein nach Wasserverbrauch berechnet werden.
- Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge stehen in heutigen Haushalten nicht in annähernd vergleichbaren Relation.
Gemeinden dürfen bei der Berechnung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser nicht den so genannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab zugrunde legen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die beklagte Gemeinde sieht in ihrer Abwassersatzung – wie in kleineren Gemeinden in Baden-Württemberg bislang üblich – vor, dass die Abwassergebühr für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach der Abwassermenge bemessen wird, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt. Dabei gilt als angefallene Abwassermenge der für das Grundstück ermittelte Wasserverbrauch. Gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Gebührenbescheid wandte sich der Kläger, weil auch bei kleineren Gemeinden mit einer relativ homogenen Siedlungsstruktur der Frischwasserbezug einen Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht zulasse. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofs verstößt die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip. An seiner bisherigen abweichenden Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr fest.
Frischwassermenge lässt keine Rückschlüsse auf Niederschlagswassermenge des Grundstücks zu
Der einheitliche Frischwassermaßstab beruht, so der Verwaltungsgerichtshof, auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht. Diese Annahme treffe beim Schmutzwasser zu, weil die Menge des Frischwassers jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspreche. Beim Niederschlagswasser gebe es einen solchen Zusammenhang aber zumindest im Regelfall nicht. Der Frischwasserverbrauch lasse nämlich keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage gelange. Der Frischwasserverbrauch sei regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers im Wesentlichen durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen bestimmt werde.
Berechnung nach Frischwasserverbrauch würde Familien gegenüber Einzelhaushalten benachteiligen
Selbst bei Einfamilienhausgrundstücken sei der Frischwassermaßstab kein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wiesen auch diese eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden könne. Die Streuung der Haushaltsgrößen und der damit einhergehende stark unterschiedliche Frischwasserverbrauch würde bereits im Bereich der Einfamilienhäuser dazu führen, dass etwa Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen würden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich sei.
Gemeinden müssen unterschiedliche Gebührenmaßstäbe erheben
Da der Anteil der Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung auch nicht als geringfügig anzusehen sei, müsse die Gemeinde nun statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben (so genannte gesplittete Abwassergebühr) erheben.
Der Weg zur gesplitteten Abwassergebühr für die Gemeinden im Verwaltungsverband Langenau
Warum gibt es eine Niederschlagswassergebühr?
Mit Urteil vom 11.03.2010 (Aktenzeichen: 2 S 2938/08) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass der bisher geltende (und von den meisten Kommunen in Baden-Württemberg angewandte) Frischwassermaßstab rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Abwassergebühr eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben enthalten (sogenannte gesplittete Abwassergebühr).
Die bisherige Berechnung der Abwassergebühr lag die vereinfachende Annahme "Frischwassermenge gleich Abwassermenge" zugrunde. Das heißt, es wurden in der Abwassergebühr bisher alle Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagwassers von Dachflächen, Einfahrten usw. zusammen über die bezogene Frischwassermenge in Rechnung gestellt. Ziel der neuen Gebührensystematik ist es, anstelle einer pauschalen Umverteilung der Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung eine größere Gebührengerechtigkeit zu erreichen. In der Niederschlagswassergebühr wird die Größe der bebauten und befestigten Fläche eines Grundstücks und damit der Niederschlagswasserabfluss in die Kanalisation berücksichtigt.
Das neue Abwassergebührensystem basiert auf folgenden Berechnungsgrundlagen
Die Schmutzwassergebühr wird nach der bezogenen Frischwassermenge bemessen. Grundlage für die Niederschlagswassergebühr ist die bebaute und befestigte Fläche eines Grundstücks, von der Niederschlagswasser abfließt, sofern dieses in einen öffentlichen Kanal eingeleitet wird.
Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren werden also nach der tatsächlich in Anspruch genommenen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen berechnet. Die Größe der bebauten und befestigten Flächen bestimmt die Höhe der Niederschlagswassergebühr.
Verfahren „Gebietsabflussbeiwertmethode“
Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr erfordert zunächst umfangreiche Flächenerhebungen. Die Flächenerhebungen für die Gemeinden im Verwaltungsverband Langenau werden vom Ingenieurbüro Schallenmüller und Will aus Ulm durchgeführt. Die Flächenermittlung stellt neben der Kostenseite die wesentliche Grundlage der Niederschlagswassergebühr dar.
Alle Umlandgemeinden haben einvernehmlich das Verfahren nach Gebietsabflussbeiwerten (GAB) gewählt. Ein Gebietsabflussbeiwert stellt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar und beschreibt den Grad der Versiegelung. Es werden Zonen vergleichbarer versiegelter Verhältnisse mit Hilfe der digitalen Flurkarte, computergestützter Berechnungen und Stichproben vor Ort ermittelt. Die Zonen der Gebietsabflussbeiwerte werden in der Gebietsabflussbeiwertkarte, welche als Anlage zur Abwassersatzung genommen wird, dargestellt.
Die Grundstückseigentümer werden über die für ihr Grundstück ermittelte Zone informiert. Dabei erhalten sie einen Lageplan und alle relevanten Daten sowie eine ausführliche Informationsbroschüre.
Sollte ein Gebührenschuldner mit der Zoneneinteilung und der ermittelten gebührenrelevanten Fläche nicht einverstanden sein, kann er eine Einzelveranlagung mittels Erhebungsbogen für sein Grundstück beantragen.
Festlegung der Grundlagen
Für die Erstellung der Gebietsabflussbeiwertkarte und der Erhebungsbögen durch das Fachbüro sowie für die Ausarbeitung der Abwassersatzung wurden durch Gemeinderatsbeschlüssen aller Verbandsgemeinden folgende einheitliche Festlegungen über
- Versiegelungsfaktoren und
- Werte für die Flächenermäßigung
im Vorfeld getroffen.
Nachfolgende Versiegelungsfaktoren und Flächenermäßigungen werden bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühren zugrunde gelegt:
| Bebaute Flächen mit Kanalanschluss | Versiegelungsfaktor |
| Schrägdach | 0,9 |
| Flachdach [Kies, Folie] | 0,6 |
| Gründach [Schichtstärke 6 cm] | 0,3 |
Hinweis: Alle nicht angeschlossenen Dachflächen sind gebührenfrei.
| Befestigte Flächen mit Kanalanschluss | Versiegelungsfaktor |
| undurchlässige Flächenbefestigungen | 0,8 |
| Asphalt, Beton, Natursteinpflaster- und Plattenbeläge ohne Fugen - teildurchlässige Flächenbefestigungen |
0,5 |
| Natursteinpflaster- und Plattenbeläge mit Fugen Beton- und Klinkerpflaster, Kies- oder Splittdecken - hochdurchlässige Flächenbefestigungen |
0,2 |
Hinweis: Alle nicht angeschlossenen Flächen sind gebührenfrei.
Regenwasserbewirtschaftungsanlagen mit Überlauf Flächenermäßigung
- Retentionszisterne: 15 m2/m3
- Funktion Speicherung / gedrosselte Ableitung
Speichervolumen 1,0 - 4,0 m3
maximal 60 m2 der angeschlossenen Dachfläche
Bei Retentionszisternen ist für das Nutzvolumen eine ergänzende Flächenermäßigung gemäß „Zisternen mit Kanalanschluss“ in Abhängigkeit der Regenwassernutzung (Gartenbewässerung bzw. Gartenbewässerung und Betriebswassernutzung) möglich.
- Teichanlage: 30 m2/m3
- Funktion Speicherung / Verdunstung
Aufstauvolumen größer als 0,5 m3
maximal 100 % der angeschlossenen Dachfläche
- Geländemulde: 45 m2/m3
- Funktion Speicherung / Verdunstung / Versickerung
Speichervolumen größer als 0,5 m3
maximal 100 % der angeschlossenen Dach- / Hoffläche
Zisternen mit Kanalanschluss Flächenermäßigung
- Gartenbewässerung 8 m2/m3
Nutzvolumen 1 - 6 m3
maximal 48 m2 der angeschlossenen Dachfläche
- Gartenbewässerung und Betriebswassernutzung 15 m2/m3
- für z. B. Toilettenspülung und / oder Waschmaschine
Nutzvolumen 1 - 6 m3 maximal 90 m2 der angeschlossenen Dachfläche
Zur Erläuterung wird auf die Übersicht (à Blatt Büro ISW) „Niederschlagswassergebühr - Versiegelungsfaktoren und Flächenermäßigung“ verwiesen.
Andere Versiegelungsarten / Erweiterte Nutzung
Weisen die Gebührenschuldner
- bei befestigten Flächen einen anderen Versiegelungsgrad nach, kann auf Antrag im Einzelfall ein anderer Versiegelungsfaktor angesetzt werden;
- bei einem Zisternenvolumen über 6 m³ nach, dass
- die Betriebswassernutzung von mehr als 4 Personen genutzt wird, kann auf Antrag pro weiterer Person zusätzlich 15 m2 Flächenermäßigung gewährt werden;
- größere gespeicherte Regenwassermengen nicht in die Kanalisation eingeleitet, sondern anderweitig (z. B. gewerblich) genutzt werden, kann auf Antrag im Einzelfall und branchenspezifisch eine Flächenermäßigung bzw. Absetzung gewährt werden.
Unterlagen zur Flächenermittlung
- Anschreiben
- Informationsbroschüre,
- Erhebungsbogen sowie
- ein Muster eines ausgefüllten Erhebungsbogens
Abwassergebühren in der Übergangszeit bis zum Satzungsbeschluss
Nach der derzeitigen Satzungsregelung der Gemeinde wird die Abwassergebühren nach der auf dem Grundstück bezogenen Frischwassermenge berechnet (sogenannter Frischwassermaßstab).
Mit Urteil vom 11.03.2010 (Aktenzeichen: 2 S 2938/08) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass der bisher geltende (und von den meisten Kommunen in Baden-Württemberg angewandte) Frischwassermaßstab rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof muss die Abwassergebühr eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben enthalten (sogenannte gesplittete Abwassergebühr).
Bisher wurden sowohl die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung als auch die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in einer einheitlichen Gebühr nach der bezogenen Wassermenge verteilt. Bei der künftigen gesplitteten Abwassergebühr werden die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung wie bisher nach der Menge des bezogenen Frischwassers verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen werden nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt, verteilt.
Mit der gesplitteten Abwassergebühr erfolgt gegenüber der bisherigen Regelung eine andere Verteilung der Kosten.
Die bisherige Schmutzwassergebühr reduziert sich, dafür kommt die neue Niederschlagswassergebühr dazu. Hierdurch kann es bei den einzelnen Grundstücken zu Verschiebungen kommen. Mehreinnahmen für die Gemeinde ergeben sich hierdurch allerdings nicht. Die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung sind (wie bisher) kostendeckend auf die Gebühren umzulegen.
Aus rechtlichen Gründen müssen die neuen Gebührensätze rückwirkend in Kraft treten. Bis zur Festlegung der neuen Gebührensätze erfolgt eine vorläufige Gebührenberechnung nach der bisher geltenden Regelung. Die im Gebührenbescheid ausgewiesene Abwassergebühr stellt jedoch keine endgültige Veranlagung dar sondern wird als Vorauszahlung auf die künftige gesplittete Abwassergebühr angerechnet.
Festlegung der Grundlagen |
Dezember 2010/ Januar 2011 |
Durchführung der Flächenerhebung |
Frühjahr 2011 |
Bürgerinformation und Bürgerbeteiligung |
Mai 2011 |
Satzungsbeschluss mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr |
Herbst 2011 |


Oberflächenwasserm.
gespl. Abwassergebühr